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Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
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Pressemitteilungen der Generalstaatsanwaltschaft

(GenStA NMB) Feuertod eines Asylbewerbers

06.06.2005, Naumburg (Saale) – 2

  • Generalstaatsanwaltschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 002/05

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg

- Pressemitteilung Nr.: 002/05

 

 

 

Naumburg, den 6. Juni 2005

 

 

 

(GenStA NMB) Feuertod eines Asylbewerbers

 

 

Die aktuelle Presseberichterstattung

zum Feuertod eines Asylbewerbers gibt zu folgender Bemerkung Anlass:

 

 

 

Die Staatsanwaltschaft Dessau hat das

gegen Polizeibeamte des Reviers Dessau geführte Ermittlungsverfahren mit der

Erhebung einer fundierten Anklageschrift u. a. wegen Körperverletzung mit

Todesfolge innerhalb von 4 Monaten abgeschlossen. Über die Eröffnung des

Verfahrens wird das Landgericht Dessau entscheiden.

 

 

Die Unterstellung, die

Staatsanwaltschaft habe Erkenntnisse aus einem zweiten

Obduktionsgutachten zurückgehalten, wird schärfstens zurückgewiesen. Diese

Behauptung ist unzutreffend und entbehrt jeder Grundlage. Tatsache ist, dass

ein zweites Obduktionsgutachten (was nach der Presseberichterstattung wohl von

der Mutter des Verstorbenen in Frankfurt/M. in Auftrag gegeben worden sein

soll) weder bis zum Zeitpunkt der Anklage (6. Mai 2005) noch bis zum heutigen

Tage der Staatsanwaltschaft vorlag.

 

 

Es ist befremdlich, dass derartige

Unterlagen den Medien zur Verfügung gestellt werden, nicht aber den zuständigen

Ermittlungsbehörden. Sollte das Gutachten vorgelegt werden, wird das Gericht dessen

Inhalt und die Relevanz für das anhängige Verfahren selbstverständlich prüfen.

 

 

Im Gegensatz zur medialen

Berichterstattung sind auch alle

verfahrensrelevanten Akten- und Beweisstücke mit Erhebung der Anklageschrift

dem Gericht übersandt worden, darunter auch Abschriften der

Gesprächsaufzeichnungen der Reviertelefonate. Der in den Medien wiedergegebene

angebliche Inhalt des Telefonats zwischen dem diensthabenden Beamten und

dem Bereitschaftsarzt lässt möglicherweise Rückschlüsse auf eine innere

Einstellung der Beteiligten zu. Die nähere Aufklärung des Geschehens obliegt

jedoch nunmehr allein dem zur Entscheidung berufenen Gericht. Die eventuelle

disziplinarrechtliche Ahndung von Äußerungen der Beteiligten ist dagegen nicht

Sache der Justiz.

 

 

Es sei in diesem Zusammenhang

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es schon von Gesetzes wegen verboten ist,

wesentliche Teile der Anklageschrift oder etwa amtliche Schriftstücke eines

Strafverfahrens ihrem Wortlaut nach zu veröffentlichen bevor sie in der Gerichtsverhandlung

erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.

 

 

 

Klaus Tewes

 

Pressesprecher der Generalstaatsanwaltschaft

 

 

 

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