Pressestelle
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
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OStA Klaus Tewes
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Pressemitteilungen der Generalstaatsanwaltschaft
(GenStA NMB) Tötungsdelikt zum Nachteil der chinesischen Studentin Yangjie Li
06.06.2016, Naumburg (Saale) – 3
- Generalstaatsanwaltschaft
Soweit in der jüngeren Zeit
öffentlich Spekulationen über das Vorleben eines Tatverdächti-
gen unter Nennung konkreter
angeblicher Vorfälle aus der Vergangenheit angestellt wurden,
gibt dies Anlass zu folgender
Bemerkung:
Ein Beschuldigter ist einer Tat
stets lediglich verdächtig. Er ist nicht als Täter anzusehen. Für
ihn gilt im gesamten Ermittlungsverfahren
und im Strafverfahren bis zum Abschluss durch
ein rechtskräftiges Urteil die
Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 Menschenrechtskonvention).
Dies gilt auch, wenn gegen ihn
Untersuchungshaft angeordnet und vollzogen wird.
Dies muss man sich auch beim
gegenwärtigen Stand in der Ermittlungssache zum Nachteil
Li vergegenwärtigen.
Die Nennung von Vorstrafen eines
Beschuldigten, erst recht die Erörterung von Vorstrafen
nicht einschlägiger Art, gehört
nicht in Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, sondern - nach
Abschluss der Ermittlungen - in
die Anklageschrift (über deren Zulassung ein unabhängiges
Gericht zu entscheiden hat). Die Frage
danach, ob ein Tatverdächtiger vorbestraft ist, also
eine entsprechende (nicht
tilgungsreife) Eintragung im Bundeszentralregister aufweist, stellt
unzweideutig ein zum persönlichen
Lebensbereich des Betroffenen gehörendes Geheimnis
dar. Die vorweggenommene
Mitteilung des strafrechtlichen Vorlebens eines Tatverdächtigen
ist unter Umständen sogar strafbewehrt
(§ 203 StGB).
Mutmaßungen über Fehlbarkeiten im
Kindesalter oder die Beantwortung der Frage, wie viele
Ermittlungsverfahren gegen einen
Beschuldigten in der Vergangenheit anhängig waren, sind
unangebracht und niemals geboten.
Sie stellen eine unzulässige Vorverurteilung eines Tat-
verdächtigen dar, die sich -
falls es zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen sollte -
sogar strafmildernd für diesen
auswirken kann.
Es ist daher - auch im Interesse
einer effektiven Strafverfolgung - dringend anzuraten, jegli-
che Aussagen über ein angeblich
kriminelles Vorleben eines Tatverdächtigen zu unterlas-
sen.
Soweit ferner durch Dritte
spekuliert wird, die Eltern des Tatverdächtigen seien einer ver-
suchten oder vollendeten
Strafvereitelung zugunsten ihres Sohnes verdächtig, hat die
Staatsanwaltschaft derzeit kein
Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Denn ein Tatverdacht kann sich
stets nur aus (bereits vorliegenden) Tatsachen, nicht aber
aufgrund bloßer Vermutungen
ergeben. Ohne Tatsachen wird kein Verdacht begründet. Ge-
rüchte reichen hierfür nicht aus.
Soweit die Staatsanwaltschaft
Magdeburg mit Vorprüfungen beschäftigt ist, bestehen diese
lediglich darin, zu prüfen, ob
aufgrund von Zeugenaussagen und nach den bisherigen Anga-
ben der Eltern zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht vorliegen,
die die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens gebieten.
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