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Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
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Pressemitteilungen der Generalstaatsanwaltschaft

Kein Fehlverhalten des Leitenden
Oberstaatsanwalts in Magdeburg

17.04.2008, Naumburg (Saale) – 3

  • Generalstaatsanwaltschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 003/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung

Nr.: 003/08

 

 

 

Naumburg, den 17. April 2008

 

 

 

Kein Fehlverhalten des Leitenden

Oberstaatsanwalts in Magdeburg

 

 

 

 

 

Die

von der Magdeburger Tageszeitung ¿Volksstimme¿ erhobenen Vorwürfe gegen den Leitenden

Oberstaatsanwalt in Magdeburg, Rudolf Jaspers, sind unbegründet.

 

 

 

In

einem Zeitungsartikel vom 19.02.2008 (fortgesetzt am 16. und 17.04.2008) hatte

die ¿Volksstimme¿ dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Magdeburg vorgeworfen,

dieser habe eine mehrmonatige Freiheitsstrafe gegen einen 28-jährigen

Schönebecker Angeklagten zu Unrecht vollstreckt. Bei dem Urteil, welches der

Strafvollstreckung zugrunde lag, habe es sich um ein ¿Unrechtsurteil¿

gehandelt. Der Angeklagte sei wegen einer Diebstahlstat verurteilt worden, die

er nicht am 25.09.2006, sondern bereits am 25.09.2005 begangen habe. Das

entsprechende Datum in der Anklageschrift sei falsch gewesen. Im Rahmen der

Strafzumessung sei der Angeklagte fehlerhaft als Bewährungsversager angesehen worden.

 

 

 

 

Die

Vorwürfe sind rechtlich nicht haltbar. Auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft

Naumburg wurde die Staatsanwaltschaft Stendal mit einer (Vor-)Untersuchung des

Sachverhalts beauftragt. Diese hat es mit Verfügung vom 04.04.2008 abgelehnt,

in Ermittlungen gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt in Magdeburg einzutreten,

da bereits kein Anfangsverdacht i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO bestehe.

 

Tatsache

ist, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Magdeburg im zugrunde liegenden

Verfahren einen Schreibfehler hinsichtlich der Tatzeit (2006 statt -

richtigerweise - 2005) enthielt. Gleichwohl hat das erkennende Gericht unter

Zulassung der Anklage das Hauptverfahren eröffnet, über die Anklage verhandelt

und den Angeklagten, der vor Gericht ein Geständnis abgelegt hatte,

rechtskräftig zu einer unbedingten Freihheitsstrafe verurteilt. Nach § 2 der

Strafvollstreckungsordnung war die Staatsanwaltschaft gesetzlich gehalten, das

rechtskräftige Urteil unverzüglich zu vollstrecken. Dass der Angeklagte

zeitlich später eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hatte, ist für die

Vollstreckung des Urteils unerheblich. Denn der Antrag über die Wiederaufnahme

des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung (§§ 360

Abs. 1 StPO, 2 Abs. 2 Strafvollstreckungsordnung).

 

Anlass

für die Einleitung eines Gnadenverfahrens von Amts wegen oder ein Absehen von

der Vollstreckung bestand für die Staatsanwaltschaft Magdeburg nicht. Denn nach

der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in

Strafsachen, an die sich die Staatsanwaltschaft zu halten hat, ist die

unrichtige Bezeichnung der Tatzeit in einer Anklageschrift oder in einem Urteil

unschädlich, wenn die Tat noch hinreichend individualisiert ist (BGH NJW 1999,

802, NStZ 2002, 659; NStZ-RR 2005, 320; 2006, 316). So verhält es sich im vorliegenden

Fall.

 

Dass

der Angeklagte im Wiederaufnahmeverfahren später freigesprochen worden ist,

beruht auf einer (von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden)

andersartigen rechtlichen Bewertung des sog. prozessualen Tatbegriffs durch das

erkennende Gericht.

 

Der

Angeklagte war bereits am 30.10.2007 (= 3 Monate vor der Entscheidung des Wiederaufnahmegerichts)

aus der Strafhaft entlassen worden. Er stand zum Zeitpunkt der Tat vom

25.09.2005 unter Bewährung und ist genau für die Tat verurteilt worden,

die er tatsächlich (wenn auch 1 Jahr früher als in der Anklage fehlerhaft

datiert) begangen und auch in vollem Umfang in der Hauptverhandlung

eingestanden hat. Damit war er zum Zeitpunkt der rechtmäßigen

Teil-Vollstreckung kein Unschuldiger, sodass weder disziplinar- noch

strafrechtliche Maßnahmen wegen der Vollstreckung der gegen den Angeklagten

verhängten Freiheitsstrafe in Betracht kommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jürgen

Konrad

 

Generalstaatsanwalt

 

 

 

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