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Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
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Pressemitteilungen der Generalstaatsanwaltschaft
Kein Fehlverhalten des Leitenden
Oberstaatsanwalts in Magdeburg
17.04.2008, Naumburg (Saale) – 3
- Generalstaatsanwaltschaft
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 003/08
Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung
Nr.: 003/08
Naumburg, den 17. April 2008
Kein Fehlverhalten des Leitenden
Oberstaatsanwalts in Magdeburg
Die
von der Magdeburger Tageszeitung ¿Volksstimme¿ erhobenen Vorwürfe gegen den Leitenden
Oberstaatsanwalt in Magdeburg, Rudolf Jaspers, sind unbegründet.
In
einem Zeitungsartikel vom 19.02.2008 (fortgesetzt am 16. und 17.04.2008) hatte
die ¿Volksstimme¿ dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Magdeburg vorgeworfen,
dieser habe eine mehrmonatige Freiheitsstrafe gegen einen 28-jährigen
Schönebecker Angeklagten zu Unrecht vollstreckt. Bei dem Urteil, welches der
Strafvollstreckung zugrunde lag, habe es sich um ein ¿Unrechtsurteil¿
gehandelt. Der Angeklagte sei wegen einer Diebstahlstat verurteilt worden, die
er nicht am 25.09.2006, sondern bereits am 25.09.2005 begangen habe. Das
entsprechende Datum in der Anklageschrift sei falsch gewesen. Im Rahmen der
Strafzumessung sei der Angeklagte fehlerhaft als Bewährungsversager angesehen worden.
Die
Vorwürfe sind rechtlich nicht haltbar. Auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft
Naumburg wurde die Staatsanwaltschaft Stendal mit einer (Vor-)Untersuchung des
Sachverhalts beauftragt. Diese hat es mit Verfügung vom 04.04.2008 abgelehnt,
in Ermittlungen gegen den Leitenden Oberstaatsanwalt in Magdeburg einzutreten,
da bereits kein Anfangsverdacht i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO bestehe.
Tatsache
ist, dass die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Magdeburg im zugrunde liegenden
Verfahren einen Schreibfehler hinsichtlich der Tatzeit (2006 statt -
richtigerweise - 2005) enthielt. Gleichwohl hat das erkennende Gericht unter
Zulassung der Anklage das Hauptverfahren eröffnet, über die Anklage verhandelt
und den Angeklagten, der vor Gericht ein Geständnis abgelegt hatte,
rechtskräftig zu einer unbedingten Freihheitsstrafe verurteilt. Nach § 2 der
Strafvollstreckungsordnung war die Staatsanwaltschaft gesetzlich gehalten, das
rechtskräftige Urteil unverzüglich zu vollstrecken. Dass der Angeklagte
zeitlich später eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hatte, ist für die
Vollstreckung des Urteils unerheblich. Denn der Antrag über die Wiederaufnahme
des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung (§§ 360
Abs. 1 StPO, 2 Abs. 2 Strafvollstreckungsordnung).
Anlass
für die Einleitung eines Gnadenverfahrens von Amts wegen oder ein Absehen von
der Vollstreckung bestand für die Staatsanwaltschaft Magdeburg nicht. Denn nach
der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in
Strafsachen, an die sich die Staatsanwaltschaft zu halten hat, ist die
unrichtige Bezeichnung der Tatzeit in einer Anklageschrift oder in einem Urteil
unschädlich, wenn die Tat noch hinreichend individualisiert ist (BGH NJW 1999,
802, NStZ 2002, 659; NStZ-RR 2005, 320; 2006, 316). So verhält es sich im vorliegenden
Fall.
Dass
der Angeklagte im Wiederaufnahmeverfahren später freigesprochen worden ist,
beruht auf einer (von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden)
andersartigen rechtlichen Bewertung des sog. prozessualen Tatbegriffs durch das
erkennende Gericht.
Der
Angeklagte war bereits am 30.10.2007 (= 3 Monate vor der Entscheidung des Wiederaufnahmegerichts)
aus der Strafhaft entlassen worden. Er stand zum Zeitpunkt der Tat vom
25.09.2005 unter Bewährung und ist genau für die Tat verurteilt worden,
die er tatsächlich (wenn auch 1 Jahr früher als in der Anklage fehlerhaft
datiert) begangen und auch in vollem Umfang in der Hauptverhandlung
eingestanden hat. Damit war er zum Zeitpunkt der rechtmäßigen
Teil-Vollstreckung kein Unschuldiger, sodass weder disziplinar- noch
strafrechtliche Maßnahmen wegen der Vollstreckung der gegen den Angeklagten
verhängten Freiheitsstrafe in Betracht kommen.
Jürgen
Konrad
Generalstaatsanwalt
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