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Ermittlungsverfahren

Im Ermittlungsverfahren untersucht die Staatsanwaltschaft - in der Regel in Zusammenarbeit mit der Polizei -, ob gegen Beschuldigte der hinreichende Verdacht einer Straftat besteht. Besteht Anlass, erhebt sie öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Anderenfalls stellt sie das Verfahren ein. Die Einstellungsgründe können sachlicher oder rechtlicher Natur sein. So kann sie nach den §§ 153 ff. StPO (zum Beispiel bei geringer Schuld oder falls der Täter in einem weiteren Verfahren bereits erheblich bestraft wurde) von der Erhebung der öffentlichen Klage nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens absehen.

Die Einstellung kann auch darauf beruhen, dass ein hinreichender Tatverdacht fehlt oder ein Verfahrenshindernis (zum Beispiel Verjährung) vorliegt. In diesem Falle bescheidet sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe. Ist der Antragsteller zugleich als Verletzter anzusehen, so belehrt die Staatsanwaltschaft ihn dahingehend, dass ihm binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung die Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft zusteht.

Die Generalstaatsanwaltschaft prüft daraufhin, ob die Einstellung des Verfahrens der Sach- und Rechtslage entspricht. Sofern dies nicht der Fall ist, ordnet sie die Wiederaufnahme der Ermittlungen an. Andernfalls erteilt sie einen ablehnenden Bescheid, gegen den der Antragsteller binnen eines Monats nach Bekanntmachung unter Beachtung bestimmter Formvorschriften die gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen kann. Das Oberlandesgericht entscheidet abschließend, indem es den Antrag verwirft oder die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage) beschließt.

Kosten eines Strafverfahrens

Die Kosten des Strafverfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse.

Dazu gehören zum Beispiel die Kosten

  • der Blutalkoholbestimmung,
  • der Sachverständigen und Zeugen
  • der Sicherstellung von Beweismitteln
  • einer eventuellen Nebenklage.

Grundlage des geltenden Kostenrechts ist das Veranlassungsprinzip, wonach die Kosten grundsätzlich durch den Verurteilten zu tragen sind.

Strafvollstreckung

Die Strafvollstreckung, zum Beispiel die Beitreibung einer Geldstrafe oder die Ladung zum Strafantritt , wird bei Erwachsenen von der Staatsanwaltschaft veranlasst. Im Rahmen des Jugendstrafrechtes obliegt dem Jugendrichter die Vollstreckungsleitung. Zur Strafvollstreckung gehören auch gerichtliche Entscheidungen über die Frage einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung oder deren Widerruf.

Publikationen

Broschüren aus dem staatsanwaltschaftlichen Bereich finden Sie im Servicebereich.