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Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
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Pressemitteilungen der Generalstaatsanwaltschaft

(GenStA NMB)
Presseberichterstattung zu Tötungsdelikten in Sachsen-Anhalt

03.09.2008, Naumburg (Saale) – 6

  • Generalstaatsanwaltschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung Nr.: 006/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg - Pressemitteilung

Nr.: 006/08

 

 

 

Naumburg, den 3. September 2008

 

 

 

(GenStA NMB)

Presseberichterstattung zu Tötungsdelikten in Sachsen-Anhalt

 

 

 

Die aktuelle Presseberichterstattung zu den beiden

Tötungsdelikten im Bezirk Magde­burg und der damit verbun­denen

¿Informationspolitik¿ durch die Staats­anwaltschaften in Sachsen-Anhalt gibt zu

folgender Bemerkung Anlass:

 

 

 

Die Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt werden

sich - wie bisher und auch weiterhin - an das Landespres­segesetz und die dazu

ergangenen ministeriellen Richtlinien halten.

 

Hiernach werden der Presse Auskünfte zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erteilt, wenn nicht da­durch u. a. die sachge­mäße Durchführung

eines schwebenden (Ermittlungs-)Verfahrens er­schwert oder gefährdet werden

könnte oder schutzwürdige private Interessen verletzt würden (§ 4 PresseG-LSA).

 

 

 

Soweit in den Medien beanstandet wird, die

Staatsanwaltschaften hätten nicht von sich aus darauf hingewiesen, dass es sich

bei den Tatverdächtigen der Tötungsdelikte um ¿rechte¿ oder ¿rechtsextreme¿

Täter handele, wird diese Kritik aufs Schärfste zurückgewiesen.

 

 

 

Verfrühte Informationen können die Effektivität

polizeilicher und justizieller Aufklärung erheb­lich beeinträchtigen und damit

letztlich sogar die sachgerechte Ahndung der Straftat gefähr­den.

Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaften haben sich - nach den o. a.

Vorschriften - auf die sachliche Wiedergabe des objektiven Sachverhalts

zu beschränken. Wertende Fest­stellungen zu Personen - etwa zu ihrer

politischen Überzeugung - sollen nicht getroffen wer­den.

 

 

 

Ein Gesinnungsstrafrecht gibt es in Deutschland

nicht. Soweit die Gerichte innerhalb der Strafzumessung die aus der Tat

sprechende Gesinnung des Straftäters zu berücksichti­gen haben (§ 46 Abs. 2

StGB), ist damit nicht eine allgemeine Gesinnung des Täters, son­dern nur die

in der konkreten Tat zum Ausdruck gekommene Haltung gemeint (z.B. nichtiger

Anlass, roh, böswillig, gewissenlos, grausam, rücksichtslos). Diese muss aber

wegen der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 der Menschenrechtskonvention dem

jeweiligen Tatver­dächtigen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Im

strafprozessualen Ermittlungsverfahren gilt die Unschuldsvermutung für

jedermann, unabhängig davon, ob es sich bei der Person des Beschuldigten um

einen mutmaßlich rechten, linken, religiösen, atheistischen, inländischen oder

ausländischen Tatverdächtigen handelt.

 

 

 

Die Erörterung von Vorstrafen eines Beschuldigten,

erst recht die Erörterung von Vorstrafen nicht einschlägiger Art, gehört nicht

in Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, sondern - nach Abschluss der

Ermittlungen - in die Anklageschrift (über deren Zulassung ein unabhängiges

Gericht zu entscheiden hat). Die Frage danach, ob ein Tatverdächtiger

vorbestraft ist, also eine entsprechende Eintragung im

Bundeszentralregistergesetz aufweist, stellt unzweideutig ein zum persönlichen

Lebensbereich des Betroffenen gehörendes Geheimnis dar. Die vor­weggenommene

Mitteilung des strafrechtlichen Vorlebens eines Tatverdächtigen ist u. U. sogar

strafbar, stellt zumindest aber grds. eine Verletzung datenschutzrechtlicher

Bestim­mungen dar.

 

Schließlich sind die Motive eines Tatverdächtigen

in einer gerichtlichen Hauptverhandlung anhand belegbarer Fakten und nicht im

Wege einer spekulativen Vorverurteilung aufzuklä­ren.

 

 

 

 

 

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