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Pressestelle

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Pressesprecher:
OStA Klaus Tewes
Tel.: 03445 28-1732
Fax: 03445 28-1700
E-Mail: presse.gensta(at)justiz.sachsen-anhalt.de

Pressemitteilungen der Generalstaatsanwaltschaft

(GenStA NMB) Staatsanwaltschaft Halle übernimmt weitere Prüfung
im Todesermittlungsverfahren Ouri Jallow

16.08.2017, Naumburg (Saale) – 4

  • Generalstaatsanwaltschaft

 

 

 

 

 

 

Die

Generalstaatsanwaltschaft Naumburg hat im Juni 2017 von ihrem Substitutionsrecht

 

 

gemäß

§ 145 Abs. 1 GVG Gebrauch gemacht und die weitere Bearbeitung des Todesermitt­-

 

lungsverfahrens

Ouri Jallow der Staatsanwaltschaft Halle übertragen. Dieser Schritt erschien

 

nicht

zuletzt im Hinblick auf die dienstliche Belastung der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft

 

 

Dessau-Roßlau

angezeigt. Die Substitution war geboten, nachdem der langjährige Bearbeiter

 

der

Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau altersbedingt in den Ruhestand getreten war.

Die

 

sodann

zuständige Dezernentin für Leichensachen war von Mai 2016 bis August 2017 u. a.

 

 

mit

dem Kapitalverbrechen zum Nachteil der getöteten chinesischen Studentin Yangjie

Li

 

befasst

und nahm in jener Sache im vorgenannten Zeitraum mehr als 8 Monate lang die

 

Sitzungsvertretung

vor dem dortigen Landgericht wahr.

 

Eine

irgendgeartete Kritik an der Arbeit der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ist

mit der Ent­-

 

scheidung

nicht verbunden.

 

Die

Staatsanwaltschaft Halle verfügt ? trotz ebenfalls sehr hoher Belastung ? über

größere

 

personelle

Ressourcen und ist wie alle Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt in

 

der

Lage, die Ermittlungen unabhängig zu führen.

 

 

 

Die

von Außenstehenden kürzlich vorgebrachte Kritik, die Staatsanwaltschaft

verschleppe das

 

Verfahren

und mache Ermittlungsergebnisse nicht publik, wird zurückgewiesen. Staatsanwalt­-

 

schaftliche

Ermittlungen werden aus gutem Grund regelmäßig nicht in der Öffentlichkeit ge­-

 

führt.

Denn dies ist mit dem Zweck eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens,

nämlich

 

der

Prüfung strafbewehrten Verhaltens und der Sammlung von belastendem und

entlasten­-

 

dem

Material, nicht vereinbar. Staatsanwaltschaften haben während des Laufs des

Ermitt­-

 

lungsverfahrens

stets das Ermittlungsgeheimnis zu wahren, solange es im Interesse der

 

Untersuchung

geboten ist (vgl. BGHSt 10, 276). Zeugen sollen nicht beeinflußt werden, Be­-

 

schuldigte

sollen weder vorgewarnt noch bloßgestellt werden, Gutachter und Richter sollen

 

nicht

in eine Besorgnis der Befangenheit gebracht werden und ? am Wichtigsten: ?

mögliche

 

Ermittlungserfolge

sollen nicht vereitelt werden. Jedwede Auskünfte, die die sachgemäße

 

Durchführung

eines anhängigen Ermittlungsverfahrens gefährden könnten, sind der Staats­-

 

anwaltschaft

von Gesetzes wegen daher verwehrt. Das gilt auch und gerade im Todesermitt­-

 

lungsverfahren

zum Nachteil des Ouri Jallow.

 

 

 

Die

nunmehr zuständige Pressestelle der Staatsanwaltschaft Halle wird zu gegebener

Zeit

 

über

das Ergebnis der Prüfung informieren.

 

 

 

 

 

 

 

Zum

Hintergrund:

 

 

 

Ouri

Jallow wurde am Mittag des 07.01.2005 verbrannt in einer Polizeizelle des

Polizeireviers

 

Dessau

aufgefunden. Er war dort verstorben.

 

Die

Staatsanwaltschaft Dessau hat noch im Jahr 2005 wegen der Verursachung des

Todes

 

zwei

Polizeibeamte des Reviers wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge

ange­-

 

klagt.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und insbesondere aufgrund der damals

vorliegen­-

 

den

Gutachten und der Spurenlage sowie den Ausführungen der angehörten Sachverstän­-

 

digen

(Brandgutachter, Rechtsmediziner u.a.) erschien es als wahrscheinlich, dass der

Brand

 

vom

Tatopfer selbst gelegt war.

 

Das

Landgericht Magdeburg verurteilte einen der Beamten wegen fahrlässiger Tötung

 

zwischenzeitlich

(2012) zu einer Geldstrafe, weil dieser es als Dienstgruppenleiter unterlassen

 

hatte,

der nicht gebotenen Inhaftierung des Ouri Jallow entgegenzuwirken bzw. einem Ge­-

 

wahrsamsbeamten

die Aufsicht über den Inhaftierten persönlich zu übertragen und er damit

 

für

dessen Tod mitverantwortlich war (vgl. Seite 247 des Urteils, 21 Ks 8/10). Der

andere Be­-

 

amte

war bereits zuvor vom Landgericht Dessau-Roßlau freigesprochen worden.

 

 

 

Im

Zuge der landgerichtlichen Hauptverhandlung fielen dem damaligen

Sitzungsvertreter der

 

Staatsanwaltschaft

Ungereimtheiten in Bezug auf den Ausbruch des Feuers auf, die ihn ver­-

 

anlassten,

ein weiteres Todesermittlungsverfahren einzuleiten. Dieses führte zunächst zu

 

keinen

neuen Erkenntnissen. Nach Kenntnisnahme eines britischen Brandgutachtens (ver­-

 

öffentlicht

durch Dritte Ende Oktober 2015) verdichteten sich die Zweifel. Die Staatsanwalt­-

 

schaft

Dessau-Roßlau hat daher den Versuch unternommen, den Brand nochmals nachstellen

 

 

und

interdisziplinär gutachterlich untersuchen zu lassen. Zu diesem Zweck fand im

August

 

2016

ein von einem Chemiker, einem Rechtsmediziner und einem Brandsachverständigen

 

begleiteter

Brandversuch in Bad Schmiedeberg statt.

 

 

 

Die

inzwischen vorliegenden gutachterlichen Bewertungen des Brandversuchs weisen -

 

sowohl

im Hinblick auf die bislang angenommene Todesursache (Hitzeinhalationsschock)

als

 

auch

zum genauen Todeszeitpunkt - kein einheitliches Bild auf. Sie sind von der Staatsan-­

 

waltschaft

in einem Abgleich mit den bisher vorliegenden Beweistatsachen (neu) auszuwerten.

 

 

Es

gilt, die entscheidungserheblichen Fragen zu beantworten, ob es generell

möglich ist, die

 

Ursache

für den Tod des Ouri Jallow beweissicher festzustellen und ob genügende

Tatsachen

 

vorhanden

sind, die den Verdacht einer kausalen Beteiligung Dritter begründen oder aus­-

 

schließen

können.

 

 

 

 

 

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